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Die Tarifordnung
Tarif des Agronomen und Forstwirtes Art.1 – Prämissen
a) Folgendes Tarifverzeichnis hat auf Staatsebene Gültigkeit. Es setzt die Honorare und Spesenrückvergütungen für die Leistungen der in dem Register eingeschriebenen Berufstätigen fest und gilt für Private sowie für öffentliche Körperschaften, falls diese nicht eigene, mit dem Rat der Nationalen Kammer vereinbarte Tarife oder Abkommen haben. b) Die von den beruflichen Tarifen festgesetzten Löhne und Honorare setzen unumgängliche, verpflichtende Mindestwerte fest (Art. 59 des Gesetzes vom 7.Jänner 1976, Nr.3) c) Die provinzialen Räte sind die zuständigen befähigten Organe, Urteile über die Anwendung und die Auslegung des vorliegenden Tarifverzeichnisses zu treffen. d) Die genehmigten Honorare des vorliegenden Tarifverzeichnisses gelten auch für die Zahlung von alten, noch nicht abgeschlossenen Aufträgen. Gesamter Gestzestext zum D.M. vom 14. Mai. 1991, Nr. 232 Honorar nach "vaccazioni" Tarife für Gerichtstätigkeiten Honorarberechnung bei öffentlichen Arbeiten |