Die Tarifordnung
Die Tarifordnung

Tarif des Agronomen und Forstwirtes

Art.1 – Prämissen

a) Folgendes Tarifverzeichnis hat auf Staatsebene Gültigkeit. Es setzt die Honorare und Spesenrückvergütungen für die Leistungen der in dem Register eingeschriebenen Berufstätigen fest und gilt für Private sowie für öffentliche Körperschaften, falls diese nicht eigene, mit dem Rat der Nationalen Kammer vereinbarte Tarife oder Abkommen haben.

b) Die von den beruflichen Tarifen festgesetzten Löhne und Honorare setzen unumgängliche, verpflichtende Mindestwerte fest (Art. 59 des Gesetzes vom 7.Jänner 1976, Nr.3)

c) Die provinzialen Räte sind die zuständigen befähigten Organe, Urteile über die Anwendung und die Auslegung des vorliegenden Tarifverzeichnisses zu treffen.

d) Die genehmigten Honorare des vorliegenden Tarifverzeichnisses gelten auch für die Zahlung von alten, noch nicht abgeschlossenen Aufträgen.

Gesamter Gestzestext zum D.M. vom 14. Mai. 1991, Nr. 232

 

Honorar nach "vaccazioni"

D.L. vom 3.9.1997, Nr. 478

 

Tarife für Gerichtstätigkeiten

D.M. vom 30.5.2002, Nr. 182

 

Honorarberechnung bei öffentlichen Arbeiten

DLH 2004/11
Beispiel Honorarberechnung

   
Berufskammer der Agronomen und Forstwirte - Provinz Bozen

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